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Der Anspruch des Patienten gegenüber den Krankenkassen, die Antikoagulationstherapie im Selbstmanagement durchzuführen, ist gesetzlich geregelt (s.a. Bundesanzeiger §128 SGB V Produktgruppe 21.34.01e).
Einen unmittelbaren Anspruch haben Patienten nach Implantation einer künstlichen Herzklappe, wenn die Einleitung des Gerinnungsselbstmanagements spätestens 3 Monaten nach der Operation erfolgte.
Darüber hinaus kommt bei
- Künstlichem Herzklappenersatz, wo die Implantation länger als 3 Monate zurückliegt
- künstlichem Blutgefäßersatz
- Thrombophilie (z. B. Z. n. wiederholten Beinvenenthrombosen oder Lungenembolien)
- schweren Herzrhythmusstörungen, Z. n. ausgedehnten Herzinfarkten mit eingeschränkter linksventrikulärer Pumpfunktion inklusive einer fortgeschrittenen dilatativen Kardiomyopathie
- und Koagulopathien (z. B. AT-III-Mangel, Protein-S/C-Mangel, Faktor-II- und V-Mutation)
das Patientenselbstmanagement in Betracht, wenn darüber hinaus eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Nach bereits stattgehabter Komplikation unter konventioneller Betreuung (Blutgerinnungskontrolle durch den Vertragsarzt)
- Bei Schwierigkeiten, die Arztpraxis in regelmäßigen Abständen aufzusuchen (z. B. ungünstige örtliche Verhältnisse, Pflegebedürftigkeit, berufliche Gründe wie Schichtarbeit oder wechselnde berufliche Einsatzorte)
- Schlechte Venenverhältnisse
- Dauerantikoagulation bei Kindern
Immer auch muß die Erwartung eines therapeutischen Nutzens durch eine Reduzierung der antikoagulationsbedingten Komplikationsrate gegeben sein.
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