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Indikationen

Der Anspruch des Patienten gegenüber den Krankenkassen, die Antikoagulationstherapie im Selbstmanagement durchzuführen, ist gesetzlich geregelt (s.a. Bundesanzeiger §128 SGB V Produktgruppe 21.34.01e).

Einen unmittelbaren Anspruch haben Patienten nach Implantation einer künstlichen Herzklappe, wenn die Einleitung des Gerinnungsselbstmanagements spätestens 3 Monaten nach der Operation erfolgte.

Darüber hinaus kommt bei

  • Künstlichem Herzklappenersatz, wo die Implantation länger als 3 Monate zurückliegt
  • künstlichem Blutgefäßersatz
  • Thrombophilie (z. B. Z. n. wiederholten Beinvenenthrombosen oder Lungenembolien)
  • schweren Herzrhythmusstörungen, Z. n. ausgedehnten Herzinfarkten mit eingeschränkter linksventrikulärer Pumpfunktion inklusive einer fortgeschrittenen dilatativen Kardiomyopathie
  • und Koagulopathien (z. B. AT-III-Mangel, Protein-S/C-Mangel, Faktor-II- und V-Mutation)

das Patientenselbstmanagement in Betracht, wenn darüber hinaus eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Nach bereits stattgehabter Komplikation unter konventioneller Betreuung (Blutgerinnungskontrolle durch den Vertragsarzt)
  • Bei Schwierigkeiten, die Arztpraxis in regelmäßigen Abständen aufzusuchen (z. B. ungünstige örtliche Verhältnisse, Pflegebedürftigkeit, berufliche Gründe wie Schichtarbeit oder wechselnde berufliche Einsatzorte)
  • Schlechte Venenverhältnisse
  • Dauerantikoagulation bei Kindern

Immer auch muß die Erwartung eines therapeutischen Nutzens durch eine Reduzierung der antikoagulationsbedingten Komplikationsrate gegeben sein.

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